Regionalverband Bern des Aero-Club der Schweiz
Art. 1 Name und Sitz
(1) Unter dem Namen Berner Aero-Club (BAeC) besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
(2) Der Berner Aeroclub ist ein Regionalverein des Aeroclubs der Schweiz (AeCS); er steht allen Sparten des AeCS offen.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Bern.
Art. 2 Zweck
(1) Der Berner Aero-Club bezweckt die regionale Interessenvertretung der privaten Luftfahrt, insbesondere auch in deren Eigenschaften als sinnvolle und sportliche Freizeitbeschäftigung. Er setzt sich für die Belange der Zivilaviatik ein und unterstützt insbesondere alle Bestrebungen, damit in der Region Bern alle Sparten des Flugsports ausgeübt werden können.
(2) Er kann zur Verfolgung seiner Interessen für sich selber oder stellvertretend für seine Mitglieder Beschwerde führen.
(3) Der Verein verfolgt seinen Zweck, indem er
(a) sich für die Erreichung der Ziele des Aeroclubs der Schweiz (AeCS) gemäss dessen Statuten einsetzt;
(b) sich für den Erhalt und die Sicherung der fliegerischen Infrastrukturen und Betätigungsmöglichkeiten einsetzt;
(c) die fachliche Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder unterstützt und fördert;
(d) den fliegerischen Nachwuchs fördert;
(e) die Kameradschaft und den Gedankenaustausches auf fliegerischem Gebiet pflegt;
(f) flugsportliche Anlässe organisiert und unterstützt sowie an solchen Veranstaltungen teilnimmt;
(g) eine umfassende Informationspolitik nach innen und aussen betreibt.
(4) Bei der Verwirklichung seiner Ziele kann der Verein mit Behörden oder anderen Organisationen zusammenarbeiten.
Art. 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
(a) Aktivmitgliedern;
(b) Direktmitgliedern;
(c) Kollektivmitgliedern;
(d) Ehrenmitgliedern;
(e) Gönnern und Passivmitgliedern.
(2) Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche als stimmberechtigte Mitglieder einem oder mehreren Spartenvereinen oder einer oder mehreren Tätigkeitsgruppen angehören.
(3) Direktmitglieder sind natürliche Personen, welche in keinem Spartenverein oder in keiner Tätigkeitsgruppe stimmberechtigtes Mitglied sind und keine FAI-Sportlizenz des AeCS beanspruchen.
(4) Kollektivmitglieder sind juristische Personen, welche die Zwecke und Ziele des Berner Aero-Club unterstützen.
(5) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um die Belange des Berner AeroClub speziell verdient gemacht haben.
(6) Gönner und Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke und Ziele des Berner Aero-Club unterstützen. Sie sind in keinem Spartenverein oder in keiner Tätigkeitsgruppe stimmberechtigtes Mitglied, betreiben in der Schweiz keine Flugsportart und beanspruchen keine FAI-Sportlizenz des AeCS.
Art. 4 Beitritt zum Verein
(1) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Kandidaten braucht nicht begründet zu werden.
(2) Durch die Aufnahme werden die stimmberechtigten Mitglieder gleichzeitig Aktivmitglieder des AeCS.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung.
Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitgliedes, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss durch den Vorstand.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis zum 15. November des betreffenden Jahres der Schweizer Post zu Handen des Vorstandes übergeben werden.
(3) Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Mahnungen nicht nachgekommen sind, werden aus der Liste der Vereinsmitglieder gestrichen.
(4) Mitglieder, die gegen wichtige Bestimmungen der Statuten des Vereins verstossen, den Interessen des Vereins schwerwiegend zuwiderhandeln oder durch unehrenhaftes Verhalten das Ansehen des Vereins nachhaltig schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch den Präsidenten sofort schriftlich zu eröffnen.
(5) Aus der Liste der Mitglieder gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder können innerhalb 20 Tagen seit Kenntnis des Vorstandsbeschlusses an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.
(6) Rechtskräftig gewordene Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern sind vom Vorstand dem Zentralsekretariat des AeCS zu melden.
(7) Austritt, Streichung und Ausschluss entbinden nicht von der Verpflichtung, dem Verein die verfallenen und laufenden Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr findet nicht statt.
Art. 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Generalversammlung;
(b) der Vorstand;
(c) die Rechnungsrevisoren.
Art. 7 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
(a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes;
(b) Festsetzung der Mitglieder- und Gönnerbeiträge, sowie einer allfälligen Eintrittsgebühr;
(c) Genehmigung des Jahresprogramms;
(d) Genehmigung des Budgets;
(e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme der Vertreter der Spartenvereine und der Tätigkeitsgruppen) sowie der Rechnungsrevisoren und deren Ersatzmänner;
(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Veteranen;
(g) Entscheidung von Rekursen gemäss Art. 5 Abs. 5;
(h) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich einmal einzuberufen. Die schriftliche Einladung muss mindestens 10 Tage zuvor erfolgen und hat die Tagesordnung zu enthalten. Soweit sich Mitglieder damit einverstanden erklärt haben, die Einladungen zur Generalversammlung per E-Mail an die von ihnen angegebene e-mailAdresse zu erhalten, kann auf eine schriftliche Einladung verzichtet werden.
(3) Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder das Begehren eines Fünftels aller Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 10 Tage zuvor zu erfolgen.
(4) Jedes Mitglied des BAeC hat an der Generalversammlung eine Stimme.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst.
(6) Wahlen werden in offener Abstimmung getroffen, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
(7) Für Beschlüsse und Wahlen gilt das relative Mehr. Vorbehalten bleibt Artikel 14. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
(8) Über Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden. Davon ausgenommen ist der Antrag auf Auflösung des Vereins.
(9) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird den Mitgliedern auf deren Verlangen hin zugestellt.
Art. 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem Präsidenten
(b) einem Vizepräsidenten
(c) einem Sekretär
(d) einem Kassier
(e) je einem Vertreter der Spartenvereine und Tätigkeitsgruppen
(f) drei bis neun weiteren Mitgliedern
(2) Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt für jedes Vereinsjahr im Turnus einen neuen Vizepräsidenten aus den Reihen seiner Spartenvereine und Tätigkeitsgruppen. Er kann einen geschäftsleitenden Ausschuss bilden. Jedem Spartenbereich steht darin ein Sitz zu.
(3) Der Vorstand regelt die Chargen und deren Zuständigkeiten in einem Organisations- und Geschäftsreglement.
(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
(a) die Betätigung als geschäftsleitendes Organ des Vereins;
(b) die Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung;
(c) die Vertretung des Vereins nach aussen;
(d) die Aufnahme von Spartenvereinen;
(e) die Genehmigung der Statuten und Statutenänderungen der Tätigkeitsgruppen;
(f) Beschlüsse über Aufnahmen, Austritte, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern;
(g) die Ausübung aller Befugnisse, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind;
(h) Vorschläge für den Zentralvorstand AeCS zu machen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Für Beschlüsse und Wahlen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
(7) Für den Entscheid über Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(8) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Beschlüsse von untergeordneter Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit der Art und dem Gegenstand des Beschlusses einverstanden sind.
(10) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig.
(11) Demission ist auf die ordentliche Generalversammlung hin möglich; sie muss dem Präsidenten bis jeweils zum 30. November schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 9 Die Rechnungsrevisoren
(1) Die Generalversammlung wählt jährlich jeweils zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstatten der Generalversammlung über die Rechnungsführung schriftlich Bericht.
Art. 10 Tätigkeitsgruppen
Mitglieder des Berner Aero-Club können sich zu Tätigkeitsgruppen zusammenschliessen. Stimmberechtigte Mitglieder solcher Gruppen müssen auch Mitglieder des Regionalverbandes sein.
Art. 11 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus:
(a) den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen;
(b) den Einkünften aus dem Vereinsvermögen;
(c) den Einkünften aus der Vereinstätigkeit;
(d) allfälligen Subventionen und anderen Zuwendungen.
Art. 12 Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen im Sinne von Artikel 75a ZGB. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Die Spartenvereine und Tätigkeitsgruppen können nicht zur Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins beigezogen werden. Umgekehrt haftet der Verein nicht für Verbindlichkeiten seiner ihm angeschlossenen Spartenvereine und Tätigkeitsgruppen.
Art. 13 Verschiedene Bestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.
(2) Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder der Vizepräsident mit einem andern Mitglied des Vorstandes.
(3) Jede Änderung dieser Statuten muss mit den Statuten des AeCS übereinstimmen*.
(4) Der Vorstand informiert seine Mitglieder über bevorstehende Aktivitäten auf der website des BAeC sowie in der Regel mittels E-Mail. Vorbehalten bleibt die Einladung zu der Generalversammlung (vgl. Art. 7 Abs. 2).
Art. 14 Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur in einer Generalversammlung gefasst werden, in welcher ¾ sämtlicher Mitglieder anwesend sind und die Auflösung ausdrücklich traktandiert ist. Kommt kein Beschluss über die Auflösung zustande, so ist eine zweite Generalversammlung mit dem Verhandlungsgegenstand der Vereinsauflösung einzuberufen. Diese Versammlung ist mit einem Drittel aller Mitglieder beschlusskräftig.
(2) Eine Änderung dieses Artikels unterliegt den gleichen Bedingungen wie der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Material und das Vereinsvermögen einer bestehenden oder noch zu gründenden Organisation zu ähnlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden.
Berner Aero-Club
Der Präsident: sig. Eduard Inäbnit
Der Sekretär: sig Martin Ryff
Genehmigt anlässlich der Generalversammlung des BAeC vom 05. April 2018 in Belp.
*Art 21 der Statuten AeCS: Regional- und Spartenverbände befolgen mit ihrer Aufnahme in den AeCS vollumfänglich dessen Statuten.